Hinweisgeberschutzgesetz HSchG – Gerätewerk Matrei e.Gen.

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz („HSchG“) setzt die so genannte „EU-Whistleblower-Richtline“ in nationales Recht um und ist ein wichtiger Bestandteil funktionierender Unternehmens-Compliance.

Es dient dem Schutz von Personen, die bestimmte Rechtsverletzungen oder Verstöße im Unternehmenskontext melden. Den Gesetzestext des HSchG können Sie hier abrufen: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe

 

Welche Personen sind geschützt?

Solche Personen können etwa sein: ArbeitnehmerInnen (einschließlich überlassener Arbeitskräfte), PraktikantInnen, BewerberInnen, Organmitglieder, aber auch AuftragnehmerInnen, SubunternehmerInnen oder LieferantInnen. Das HSchG schützt zudem Personen, die bei der Hinweisgebung unterstützen oder von negativen Folgen betroffen sein können.

 

Welche Art von Meldungen fallen in den Anwendungsbereich des HSchG?

Der so genannte „sachliche Anwendungsbereich“ umfasst Meldungen, die nachstehende Bereiche betreffen und bei denen ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass ihr Inhalt zutreffend ist (also ein Verstoß odgl vorliegt):

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte
  • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen der Amtspflicht, Korruption udgl

 

Wie wird der Schutz gewährleistet?

Die wichtigsten diesbezüglichen Elemente des HSchG sind Vertraulichkeit, Verschwiegenheit, Schutz der Identität der meldenden Person und deren Schutz vor Haftung oder Vergeltungsmaßnahmen (zB Kündigung oder Nichtverlängerung eines Arbeitsvertrages, Herabstufung oder Nicht-Beförderung, Disziplinarmaßnahmen etc). Insbesondere darf die Identität der meldenden Person von der Empfangsstelle, welche die Meldung entgegennimmt, nicht preisgegeben werden. Es ist daher selbstverständlich auch möglich, derartige Meldungen anonym abzugeben.

Das Datenschutzrecht wird dabei selbstverständlich ebenfalls berücksichtigt und eingehalten.

 

Was wird durch eine Meldung ausgelöst?

Hinweise sind unvoreingenommen und unparteilich entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der Eingang einer Meldung ist der meldenden Person binnen 7 Kalendertagen zu bestätigen und die Meldung selbst (einschließlich etwaiger Ergänzungen / Änderungen) auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Innerhalb von 3 Monaten ist die meldende Person zu informieren, welche Folgemaßnahmen im Unternehmen getroffen wurden (zB interne Nachforschungen, Ermittlungen, Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verstöße etc.).

 

Wie kann die Meldung erfolgen?

Das Unternehmen hat sich entschlossen, eine externe Meldestelle mit eigener E-Mail Adresse bei einem Rechtsanwalt einzurichten, dies hat den Vorteil, dass Meldungen sogleich auch rechtlich beurteilt werden können.

Sie können Ihre Meldungen per E-Mail oder im Rahmen eines persönlichen Gespräches (nach Terminabstimmung) richten an:

 

Rechtsanwalt

Dr. Guido Donath, LL.M. (London)
Salurnerstraße 1/DG
6020 Innsbruck

 

E-Mail: hschg@donath-law.at